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Bundesverfassungsgericht stoppt Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbeschäftigungsverbot


Tim Reckmann  / pixelio.de

Die Wirksamkeit von befristeten Arbeitsverhältnissen richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ist eine kalendermäßige Befristung nicht zulässig, wenn bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bislang diese Vorschrift so ausgelegt, dass dieselben Arbeitsvertragsparteien nach einer Unterbrechung von drei Jahren erneut einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertag schließen dürfen.

Dieser Auslegung ist das Bundesverfassungsgericht entgegengetreten. Die vom BAG vorgenommene Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG, die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt, ist mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Schließlich darf richterliche Rechtsfortbildung den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Hier hatte sich der Gesetzgeber nämlich klar erkennbar gegen eine solche Frist entschieden. Konsequenzen: Durch die Unwirksamkeit der Befristung besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das kann der Arbeitnehmer gerichtlich feststellen lassen. Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Befristung.

Tim Reckmann / pixelio.de

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