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Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen


Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nach Ablauf einer vereinbarten Ausschlussfrist. Danach könne Ansprüche wie Lohn nicht mehr geltend gemacht werden. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass bei Verhandlungen der Parteien über den Anspruch die Frist nicht weiterläuft.

Verlangt eine arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, dass ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung seines Verfalls innerhalb einer bestimmten Frist gerichtlich geltend gemacht werden muss, ist die Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung des § 203 Satz 1 BGB gehemmt, solange die Parteien vorgerichtliche Vergleichsverhandlungen führen. Der Zeitraum, während dessen die Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in die Ausschlussfrist nicht eingerechnet. § 203 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt, findet auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 32/18

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